Deshalb und aufgrund der ärztlich attestierten Urteilsunfähigkeit der Betroffenen habe sie auf die persönliche Anhörung der Betroffenen verzichtet. Bezüglich der Frage der Urteilsfähigkeit der Betroffenen erklärte die KESB Emmental, sie habe sich bei der Validierung des Vorsorgeauftrags auf das ärztliche Zeugnis von Dr. med. M.________ vom 18. Oktober 2016 gestützt (p 101). 14. Die Beschwerdeführerinnen replizierten mit Eingabe am 24. Januar 2017 (KESGer- Akten p 105 ff.). Als Beleg für die Urteilsfähigkeit der Betroffenen legten sie der Eingabe ein Arztzeugnis von PD Dr. med. O.________, dem langjährigen Vertrau-