13. Die KESB Emmental schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (KESGer- Akten p 97 ff.). Sie führte namentlich aus, durch die Validierung des Vorsorgeauftrags sei sie dem Willen der Betroffenen, den diese im urteilsfähigen Zustand im Vorsorgeauftrag (am 31. Januar 2014) geäussert habe, gefolgt. Deshalb und aufgrund der ärztlich attestierten Urteilsunfähigkeit der Betroffenen habe sie auf die persönliche Anhörung der Betroffenen verzichtet.