11. Die KESB Emmental ordnete für die Betroffene am 28. Dezember 2016 vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 445 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) i.V.m. Art. 394 und Art. 395 ZGB an und setzte D.________ als Beistand ein (KESGer-Akten p 59 ff.). Da die Validierung des Vorsorgeauftrags infolge Anfechtung nicht rechtskräftig geworden sei, brauche die schutzbedürftige Betroffene anderweitige Unterstützung. Die KESB Emmental entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.