10. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 führte Rechtsanwalt C.________ aus, die Betroffene habe ihm die Vertretungsvollmacht bislang nicht entzogen, so dass er sich nach wie vor in ihrem Namen äussere (KESGer-Akten p 47 ff.). Er machte im Namen der Beschwerdeführerinnen geltend, die Betroffene sei von ihren Kindern bzw. Notar F.________ unter Druck gesetzt worden, den Beschwerderückzug zu unterzeichnen. Die Betroffene habe B.________ gesagt, sie fürchte nach diesen Vorfällen ihre Kinder und bitte darum, ihre Beschwerde aufrecht zu erhalten. Sie habe Angst und könne sich ausser B.________ niemandem mehr anvertrauen.