Im Weiteren wird die Verletzung des Rechts der Betroffenen als Beschwerdeführerin 1 auf Akteneinsicht (als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs) gerügt. Die KESB bzw. der Vorsorgebeauftragte hätten sich trotz Anfrage ihrer Vertreterin, der Beschwerdeführerin 2, geweigert, den Validierungsentscheid und das massgebende Arztzeugnis vorzulegen. Ferner sei der Betroffenen das ihr gemäss Art. 447 ZGB zukommende Anhörungsrecht durch die KESB Emmental nicht gewährt worden (KESGer-Akten p 23).