Der entsprechende Sachverhalt sei hier unvollständig abgeklärt worden. Zumindest müsse der Vorsorgebeauftragte bei der Ausübung des Auftrags streng beaufsichtigt, gegebenenfalls seine Vertretungsbefugnisse beschränkt werden (Beschwerde S. 9, Ziffern A.7 und 8, sowie 12, Ziff. B.3.4).