Für den Fall der Urteilsunfähigkeit der Betroffenen wird (sinngemäss) die Eignung des Vorsorgebeauftragten und dessen Vertreters angezweifelt. Der Vorsorgebeauftragte befinde sich in einem Interessenkonflikt, sei er doch federführend bei der Validierung des Vorsorgeauftrages gewesen, nachdem er erfahren hatte, dass den Geschwistern der verfügbare Teil des Erbes möglicherweise nicht zukommen werde. Der entsprechende Sachverhalt sei hier unvollständig abgeklärt worden.