In der Beschwerde wird bestritten, dass die Betroffene in Bezug auf die im Vorsorgeauftrag genannten Aufgabenbereiche urteilsunfähig ist. Ihr Verhältnis zu ihren Kindern habe sich seit Errichtung des Vorsorgeauftrages verschlechtert. Es sei zum Eklat gekommen, als sie ihnen mitgeteilt habe, dass sie erwäge, ein Viertel ihres Erbes gemeinnützigen Zwecken zukommen zu lassen und hierfür eine Stiftung zu errichten. Dies habe die Kinder veranlasst, die Betroffene durch ein Arztzeugnis für urteilsunfähig erklären zu lassen. Das in den KESB-Akten liegende (ihr nicht bekannte) Arztzeugnis treffe nicht zu.