Sie hielt in ihrem Schreiben insbesondere Folgendes fest: «Nach eingehender Prüfung stellt die KESB Emmental fest, dass in der Patientenverfügung lediglich Ihre Bevollmächtigung in gesundheitlichen/medizinischen Belangen geregelt ist. Das Vertretungsrecht bezüglich Regelung der Finanzen und Besorgung der Administration fehlt hingegen (wird üblicherweise auch nicht in einer Patientenverfügung geregelt). Auch die Beistandserklärung von Frau A.________ kommt aus formellen/rechtlichen Gründen nicht zum Tragen. Hier stellt sich allenfalls die Frage, ob dieses Dokument als Vollmacht betrachtet werden kann.