- Die Beschwerdeführerin ist für das Verfahren über die Frage der Urteils- und damit Prozessfähigkeit als prozessfähig zu bezeichnen, ansonsten sie keine Möglichkeit hätte, die im Entscheid der KESB festgestellte Urteilsunfähigkeit zu bestreiten (Ziff. 22 und 23). Für den Rückzug des Rechtsmittels dürfen nicht höhere Anforderungen an die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestellt werden als für die Ergreifung des Rechtsmittels (Ziff. 24). Erwägungen: I.