310 ZGB) anknüpfen will. Wie hiervor bereits erwähnt wurde (E. 17.4 oben), handelt es sich bei den Anordnungen gemäss Entscheid vom 18. Oktober 2016 (Dispositivziffer 2, Bst. a-c) um Weisungen i.S. von Art. 307 Abs. 3 ZGB (und nicht etwa um solche nach Art. 33 KESG), welche ebenfalls von der vollumfänglichen Kostenbefreiung nach Art. 63 Abs. 3 und 4 KESG erfasst sind. 19.5 Im Ergebnis können die Kosten der Fachbegutachtung im Totalbetrag von CHF 11‘659.20 in casu nicht auf die betroffene Person überwälzt werden.