2 einer geeigneten Institution gemäss Art. 310 ZGB) abzuklären. Die für solche Gutachten zur Abklärung von Kindesschutzmassnahmen anfallenden Kosten dürfen in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 KESG e contrario nicht auf die betroffene Person überwälzt werden. 19.4 Das Gesagte gilt auch, soweit die Vorinstanz die Gutachterkosten an die von ihr angeordneten ambulanten Massnahmen (und nicht etwa an die Fremdplatzierung nach Art. 310 ZGB) anknüpfen will.