___ beurteilen zu können (Ziff. 7). Gemäss den einleitenden Bemerkungen im Gutachten vom 6. September 2016 soll es insbesondere zum Gesundheitszustand, einer allfällig notwendigen Behandlung und/oder Betreuung sowie zur Prognose und zur Frage der erhöhten Gewaltbereitschaft von E.________ Stellung nehmen. Es ist somit davon auszugehen, dass das Gutachten deshalb erstellt werden sollte, um allfällig nötig bzw. unnötig werdende Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB (wie insb. die Unterbringung in