a bis c KESG der betroffenen Person auferlegt werden, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen befindet. Davon ausgenommen sind die Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 63 Abs. 3 Bst. d KESG. 19.3 Das vorliegend in Frage stehende Gutachten wurde mit Entscheid vom 24. Juni 2016 von der Vorinstanz angeordnet. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Anordnung einer stationären psychiatrisch-forensischen Begutachtung zwingend notwendig sei, um die Gefährlichkeit von E.________ beurteilen zu können (Ziff. 7).