Regeste: Dient ein Fachgutachten der Abklärung von Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB, können die Kosten nicht auf die betroffene Person überwälzt werden (E. 19). Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Vorinstanz ordnete für den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin mehrere ambulante Massnahmen an (Besuch der Tagesschule, sozialpädagogische Begleitung sowie Durchführung einer forensischen Psychotherapie). Gleichzeitig verurteilte sie die Beschwerdeführerin, als «betroffene Person» die Kosten der Fachbegutachtung ihres Sohnes gemäss Art. 63 Abs. 4 KESG zu tragen. Auszug aus den Erwägungen: (…) III. (…)