11. Als obsiegende Partei im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin zudem Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten durch den Kanton Bern (JGK, KESB Biel/ Bienne). Die Entschädigung wird gestützt auf die als angemessen erachtete Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 17. November 2016 auf CHF 1'100.30 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST). 8 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne vom 21. September 2016 (Nr. 816727/2016-4094) wird aufgehoben.