10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung der Beschwerde) rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden auf CHF 600.00 festgesetzt (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.