2 ZGB ist gegenüber der Beschwerdeführerin nicht einschlägig. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig erscheint. Das bedeutet aber, dass zur Anwendung von Art. 392 Ziff. 2 ZGB grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB erfüllt sein müssen (vgl. HENKEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. 2014, N. 5 ff. zu Art. 392 ZGB), was bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht der Fall ist.