Es können aber nicht irgendwelche Massnahmen gegen irgendwelche Personen angeordnet werden. Der Zweck der ambulanten Massnahmen besteht darin, einer fürsorgerischen Unterbringung vorzubeugen oder nachzusorgen (vgl. GASSMANN/BRIDLER, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N. 9.198). Zulässig sind diejenigen Massnahmen, die geeignet erscheinen, eine Einweisung in eine Einrichtung oder einen Rückfall nach einer Entlassung zu vermeiden (BLOCH/STECK, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N. 9.216). 8.4 Die von der Vorinstanz gestützt auf Art.