Was die ambulanten Massnahmen anbelangt, werden diese vom Gesetz im Kontext mit der fürsorgerischen Unterbringung genannt (vgl. E. 7.1 oben). Es ist zwar nicht so, dass eine Person, der gegenüber solche Massnahmen angeordnet werden sollen, zuvor fürsorgerisch untergebracht worden sein muss (vgl. GEISER/ET- ZENSBERGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 437 ZGB); Absatz 2 von Art. 437 ZGB geht insoweit über Absatz 1 hinaus. Es können aber nicht irgendwelche Massnahmen gegen irgendwelche Personen angeordnet werden.