Hingegen bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass auch die Beschwerdeführerin hilfsbedürftig wäre. Sie ist vielmehr aus der Sicht von D.________ eine Person, die ihr Wohlbefinden beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin gehört deshalb nicht zu den vom Erwachsenenschutzrecht anvisierten (hilfsbedürftigen) Personen. Dem Schutz hilfsbedürftiger Personen vor Dritten dienen nicht das Erwachsenenschutzrecht, sondern das Persönlichkeitsschutzrecht, das Polizeirecht und das Strafrecht. 8.3 Was die ambulanten Massnahmen anbelangt, werden diese vom Gesetz im Kontext mit der fürsorgerischen Unterbringung genannt (vgl. E. 7.1 oben).