6 8. 8.1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Adressaten der Massnahmen sind die hilfsbedürftigen Personen. Zu deren eigenem Schutz wird in ihre (Freiheits-)Rechte eingegriffen. 8.2 Im vorliegenden Fall ist D.________ hilfsbedürftig. Die von der Vorinstanz angeordnete Mediation soll eine Verbesserung ihrer Situation bringen. Hingegen bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass auch die Beschwerdeführerin hilfsbedürftig wäre.