Damit übereinstimmend führen die Kommentatoren BREITSCHMID/MATT zu Art. 437 ZGB aus, die Kantone seien in der Ausgestaltung der ambulanten Vor- oder Nachbehandlung zwar grundsätzlich frei, doch hätten sie die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, welche sich aus dem übergeordneten Bundesrecht ergäben. So könne die Einnahme eines Medikaments unter Zwang zwar grundsätzlich Gegenstand einer ambulanten Massnahme sein, doch müssten dabei stets die Voraussetzungen von Art. 434 ZGB erfüllt sein (BREITSCHMID/MATT, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 437 ZGB m.w.