437 ZGB m.w.H.). Gemäss den genannten Kommentatoren scheint es zwar fraglich, ob es sich bei Art. 437 ZGB um einen echten Vorbehalt des kantonalen Rechts handelt, oder ob die Zuständigkeit der Kantone auch ohne diese Gesetzesnorm bestehen würde. In jedem Fall aber präzisiere Art. 437 ZGB die kantonale Zuständigkeit und schränke sie damit ein (GEI- SER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 437 ZGB). Damit übereinstimmend führen die Kommentatoren BREITSCHMID/MATT zu Art.