Während der Vorentwurf [zur Revision des Erwachsenenschutzrechts] auf jegliche ambulante Zwangsbehandlung verzichtete, sah der bundesrätliche Entwurf ausdrücklich die Kompetenz der Kantone vor, solche Massnahmen anzuordnen und namentlich die Nachbetreuung zu regeln. Es sollte damit vermieden werden, dass in der neuen Regelung ein qualifiziertes Schweigen gesehen und jegliche kantonale Regelung ausgeschlossen wird (GEI- SER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 437 ZGB m.w.