Vielmehr war die Freiheitsentziehung bundesrechtlich und jede Behandlung kantonalrechtlich geregelt. Entsprechend waren ambulante Zwangsmassnahmen mangels einer Freiheitsentziehung nicht Gegenstand des Bundesrechts und ein entsprechender Vorbehalt war nicht nötig. Während der Vorentwurf [zur Revision des Erwachsenenschutzrechts] auf jegliche ambulante Zwangsbehandlung verzichtete, sah der bundesrätliche Entwurf ausdrücklich die Kompetenz der Kantone vor, solche Massnahmen anzuordnen und namentlich die Nachbetreuung zu regeln.