Bei den vom Kanton angeordneten ambulanten Massnahmen des kantonalen Rechts, das gestützt auf Art. 437 ZGB vom Kanton erlassen wurde, handelt es sich somit um solche des Erwachsenenschutzes (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_386/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2). 7.3 Das frühere Recht grenzte das Bundesrecht vom kantonalen Recht nicht danach ab, ob es sich um eine ambulante oder eine stationäre Behandlung handelte. Vielmehr war die Freiheitsentziehung bundesrechtlich und jede Behandlung kantonalrechtlich geregelt.