Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überwacht die Einhaltung der angeordneten Massnahmen. Die mit dem Vollzug der Massnahmen betrauten Personen und Stellen sowie eine allfällige Beiständin oder ein allfälliger Beistand erstatten ihr darüber Bericht. 4 (…) 5 Eine zwangsweise Vollstreckung der ambulanten Massnahmen gegen den Willen der betroffenen Person ist nicht zulässig. 7.2 Art. 437 ZGB gehört zum Erwachsenenschutzrecht. Die bundesrechtlichen Normen des Erwachsenenschutzrechts wurden aufgrund der Zivilrechtskompetenz des