Art. 33 KESG findet sich wiederum unter Ziffer 6 «Fürsorgerische Unterbringung» mit dem Titel «Ambulante Massnahmen» und lautet wie folgt: 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann namentlich folgende ambulante Massnahmen anordnen: a Verhaltensweisungen, b Meldepflichten, c Nachkontrollen, d medizinisch indizierte Behandlungen, insbesondere kontrollierte Medikamentenabgaben. 2 (…) 3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überwacht die Einhaltung der angeordneten Massnahmen.