7. Vorliegend ist strittig, ob eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene Weisung besteht, eine von der Vorinstanz organisierte Mediation in Anspruch zu nehmen. Die Vorinstanz stützt ihre Anordnung auf Art. 437 Abs. 2 ZGB sowie Art. 33 KESG. 7.1 Art. 437 ZGB findet sich im Abschnitt «Die fürsorgerische Unterbringung» unter den Randtiteln «E. Medizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung» bzw. «V. Kantonales Recht» und lautet wie folgt: 1 Die Kantone regeln die Nachbetreuung. 2 Sie können ambulante Massnahmen vorsehen.