O., N. 7 zu Art. 437 ZGB). Im Sinne der Verhältnismässigkeit sollten ambulante Massnahmen vor oder anstelle einer stationären Massnahme eingesetzt werden können. In Art. 33 KESG würden nicht abschliessend Verhaltensanweisungen, Meldepflichten, Nachkontrollen und medizinisch indizierte Behandlungen aufgeführt. lm vorliegenden Fall werde die Beschwerdeführerin gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a KESG angewiesen, zusammen mit ihrer Schwester an einer Mediation teilzunehmen. Gleichzeitig werde in Anwendung von Art. 392 Ziff. 2 ZGB einer Drittperson der Auftrag erteilt, die angeordnete Mediation durchzuführen.