2014, N. 7 ff. zu Art. 437 ZGB). Der Entscheid sei auch deshalb falsch, weil die Grundlagen für eine Mediation nicht gegeben seien. 3.2 Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, gemäss Art. 437 Abs. 2 ZGB könnten die Kantone ambulante Massnahmen vorsehen. Der Kanton Bern habe in Art. 33 KESG die gesetzliche Grundlage für diese Massnahmen geschaffen. Diese könnten gestützt auf Art. 437 ZGB unabhängig davon getroffen werden, ob die betroffene Person fürsorgerisch untergebracht gewesen sei oder nicht (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 7