Eine Mediation sei nur möglich, wenn beide Parteien in der Lage seien, auf derselben Ebene miteinander zu kommunizieren. Dies sei insbesondere dann nicht möglich, wenn wie im vorliegenden Fall eine Partei psychisch geschwächt sei. Eine Mediation mache zudem nur Sinn, wenn dies von beiden Parteien akzeptiert werde, was vorliegend nicht der Fall sei. Insgesamt beruhe der Entscheid der Vorinstanz auf einer falschen rechtlichen Grundlage. Die Nachbetreuung gemäss Art. 437 ZGB sei eine Zwangsmassnahme, die mit der Mediation nichts zu tun habe (GEISER/ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. 2014, N. 7 ff.