Nun regle aber Art. 437 ZGB die Nachbetreuung nach medizinischen Massnahmen bei einer psychischen Störung, was auf die gegenwärtige Situation nicht zutreffe. Die Beschwerdeführerin habe bereits mehrmals klar signalisiert, dass sie eine Mediation als unmöglich empfinde und dagegen opponiere. Gemäss Art. 33 KESG könne eine solche Massnahme nicht gegen den Willen der Betroffenen zwangsweise angeordnet und durchgezogen werden. Eine Mediation sei nur möglich, wenn beide Parteien in der Lage seien, auf derselben Ebene miteinander zu kommunizieren.