3 3. 3.1 Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 20. Oktober 2016 Beschwerde beim Kindesund Erwachsenenschutzgericht und beantragte dessen kostenfällige Aufhebung (pag. 1 ff.). Zur Begründung führte sie aus, die Mediation sei an sich ein wünschenswertes Instrument, um den zwischenmenschlichen und rechtlichen Konflikt zu lösen. Vorliegend sei der Entscheid jedoch falsch und nicht nachvollziehbar. Der Entscheid stütze sich auf Art. 437 ZGB i.V.m. Art. 33 KESG. Nun regle aber Art.