Vor diesem Hintergrund werde eine behördliche Anordnung einer Massnahme in Form einer Mediation bei einer dafür geeigneten Fachperson als angemessen und zielführend erachtet. Die Mediation als Möglichkeit zur Kommunikations- und Konfliktklärung solle beiden Schwestern die Chance bieten, Vereinbarungen betreffend finanzielle Fragen, Klärung von Liegenschaftsfragen und Regelungen im alltäglichen Umgang zu treffen. Damit diese Mediation auch verbindlich von beiden wahrgenommen werde, werde sie in Form einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 33 KESG gegenüber beiden Schwestern angeordnet.