Darunter fielen Verhaltensanweisungen, Meldepflichten, Nachkontrollen oder medizinisch indizierte Behandlungen, insbesondere kontrollierte Medikamentenabgaben. Die Erwachsenenschutzbehörde könne zudem von sich aus das Erforderliche vorkehren (Art. 392 ZGB), namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen, einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen oder eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sei, wenn die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig erscheine (einfacher