2 ambulanten Massnahme in Form einer Mediation nicht einverstanden. Sie werde an keiner Mediation teilnehmen. 2.3 Mit Entscheid vom 21. September 2016 wies die Vorinstanz D.________ und die Beschwerdeführerin gemäss Art. 437 ZGB i.V.m. Art. 33 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG; BSG 213.316) an, eine Mediation bei Herrn G.________ in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig beauftragte sie gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB Herrn G.________, im Rahmen einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 33 KESG eine angeordnete Mediation zwischen Frau D.__