Seither steht die Wohnung leer. 1.2 Die beiden Schwestern sind seit Jahren stark zerstritten. D.________ leidet unter psychischen Problemen, welche sie auf die innerfamiliäre Konfliktsituation zurückführt. Sie wurde psychiatrisch begutachtet. Seit dem 20. Mai 2016 besteht für sie eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), ausgeübt von der Privatbeiständin E.________. Bei der Beschwerdeführerin besteht keine psychische Problematik. Sie arbeitet mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % bei F.________.