1. 1.1 Die Schwestern A.________ (Jahrgang 1961; nachfolgend: Beschwerdeführerin) und D.________ (Jahrgang 1953) leben im gleichen Haus an der M.________ in N.________. Beide sind Eigentümerin je eines Stockwerkeigentumsanteils und bewohnen die entsprechende Wohnung, die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Lebenspartner, ihre Schwester D.________ allein. Der dritte Stockwerkeigentumsanteil steht im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft des Vaters, bestehend aus den beiden Schwestern und deren Mutter C.________. Diese wohnte bis Anfang 2015 in der entsprechenden Wohnung. Seither steht die Wohnung leer.