21 Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 6 zu Art. 112 VRPG). 52. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VR- PG), weshalb keine Parteikosten gesprochen werden. 22 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KES 16 707) wird abgewiesen, soweit es nicht in Bezug auf die Verfahrenskosten gegenstandslos ist.