50. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der Nähe der Anordnung von ambulanten Massnahmen zum Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung wird jedoch vorliegend in analoger Anwendung von Art. 70 Abs. 3 lit. a KESG auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. 51. Für den Entscheid über das uR-Gesuch vor oberer Instanz werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 2 VRPG). Dasselbe gilt im uR- Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 112 Abs. 3 VRPG; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG,