Da sich der Aufwand des Rechtsvertreters gemessen an seiner Eingabe in Grenzen halten dürfte, hat der Beschwerdeführer ohnehin keine hohen Kosten zu befürchten. Das Gesuch um Erteilung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ wird folglich abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. VI. Kosten