Das uR-Gesuch des Beschwerdeführers wird somit in Bezug auf die Verfahrenskosten gegenstandslos. 49.2 Für das uR-Gesuch vor dem KESGer gelangen dieselben Voraussetzungen zur Anwendung, wie in E. 46 f. oben dargelegt (vgl. Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG). 49.3 Mangels bereits oben ausgeführter Prozessarmut (E. 48.4 f.) ist das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands auch vor dem KESGer abzuweisen. Da sich der Aufwand des Rechtsvertreters gemessen an seiner Eingabe in Grenzen halten dürfte, hat der Beschwerdeführer ohnehin keine hohen Kosten zu befürchten.