49. Zu prüfen bleibt das uR-Gesuch vor dem KESGer: 49.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG.). Aufgrund der Nähe der Anordnung von ambulanten Massnahmen zum Verfahren betreffend die FU wird jedoch vorliegend in Anwendung von Art. 70 Abs. 3 lit. a KESG auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (vgl. KES 15 174 und 175). Das uR-Gesuch des Beschwerdeführers wird somit in Bezug auf die Verfahrenskosten gegenstandslos.