Abgesehen davon kann die Beiordnung einer Rechtsvertretung auch mit Blick auf eine effektive Rechtswahrung für das Verfahren vor der Vorinstanz nicht als notwendig erachtet werden: Die Vorinstanz führt diesbezüglich zu Recht aus, dass die Entlassung des Beschwerdeführers aus der FU im Zeitpunkt der Mandatsübernahme durch Rechtsanwalt B.________ am 12. bzw. 16. August 2016 bereits kurz bevor stand. Bereits im Juni 2016 wurde der Austritt des Beschwerdeführers aus der FU vorbereitet.