Dieses Vermögen ist gemäss den Steuerveranlagungen 2014 und 2015 stabil geblieben, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass es für die Bestreitung des Lebensunterhalts angezehrt werden muss. Da der Beschwerdeführer von der Tragung der Verfahrenskosten entlastet ist und ihm selbst bei Eigenfinanzierung seiner Anwaltskosten ein angemessener Notgroschen verbleibt, muss die Prozessarmut