Das Bundesgericht erachtet je nach den konkreten Umständen für eine Einzelperson Vermögensfreibeträge von CHF 10‘000.00 (Urteil des Bundesgerichts 5P.375/2006 E. 3.3 f.) bis CHF 40‘000.00 als angemessen (Urteil des Bundesgerichts 4P.158/2002 E. 2.2). 48.5 Vorliegend übersteigt das Vermögen des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 36‘000.00 klar den Betrag, der ihm als Notgroschen zu belassen ist. Dieses Vermögen ist gemäss den Steuerveranlagungen 2014 und 2015 stabil geblieben, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass es für die Bestreitung des Lebensunterhalts angezehrt werden muss.