Es stellt sich die Frage, ob vom Beschwerdeführer verlangt werden kann, zur Finanzierung seiner Rechtsvertretung auf sein Vermögen zurückzugreifen. Die Höhe des sog. Notgroschens, welcher der betroffene Person zu belassen ist, bemisst sich nach Alter, Gesundheitszustand, Einkommen und Unterhaltspflichten der gesuchstellenden Person (Urteil des Bundesgerichts 1P.450/2004 E. 2.2). Das Bundesgericht erachtet je nach den konkreten Umständen für eine Einzelperson Vermögensfreibeträge von CHF 10‘000.00 (Urteil des Bundesgerichts 5P.375/2006 E. 3.3 f.) bis CHF 40‘000.00 als angemessen (Urteil des Bundesgerichts 4P.158/2002 E. 2.2).