KESG in Verfahren vor der KESB betreffend ambulante Massnahmen keine Verfahrenskosten erhoben werden, ist nachfolgend lediglich die Frage nach der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu prüfen. 48.4 Mit Bezug auf die Prozessarmut des Beschwerdeführers lässt sich den eingereichten Belegen (Steuerveranlagungsverfügungen 2014 und 2015) entnehmen, dass er zwar über kein steuerbares Einkommen, jedoch über Nettowertschriftenvermögen von rund CHF 36‘000.00 verfügt. Es stellt sich die Frage, ob vom Beschwerdeführer verlangt werden kann, zur Finanzierung seiner Rechtsvertretung auf sein Vermögen zurückzugreifen.